Fortbildungspflichten und Fortbildungstage nach § 53 FahrlG
Laut § 53 Abs. 1 FahrlG müssen Fahrlehrer innerhalb von vier Jahren bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres eine Basisfortbildung absolvieren, die entweder an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt oder auf vier Tage im Überwachungszeitraum frei wählbar verteilt wird. Nach Abschluss der letzten Fortbildung oder mit dem Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE beginnt die Frist für einen neuen Fortbildungstermin.
Für Seminarleiter, Ausbildungsfahrlehrer und Überwacher gelten gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2 FahrlG außerdem weitere Fortbildungspflichten:
- Seminarleiter sind dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Fortbildungstag pro Seminarprogramm (ASF/FES) zu besuchen. Die Frist beginnt am Anfang des Jahres oder nach Erteilung der Seminarerlaubnis.
- Ausbildungsfahrlehrer sind dazu verpflichtet, alle vier Jahre einen Fortbildungstag zu besuchen. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Ausbildungsfahrlehrererlaubnis.
- Überwacher der pädagogisch erweiterten Fahrschulüberwachung sind dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Fortbildungstag nach § 15 Absatz 3 FahrlGDV zu besuchen.
Wird eine der besonderen Fortbildungspflichten erfüllt, kann nach § 53 Absatz 5 FahrlG ein Fortbildungsrabatt für einen Tag in der Regelfortbildung innerhalb des Vierjahreszeitraums gewährt werden.
Fortbildungsbescheinigungen müssen innerhalb der Fortbildungsfrist und spätestens zwei Wochen nach Beginn des Kalenderjahres unaufgefordert der Behörde vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist oder der Fortbildungspflicht kann die jeweilige Erlaubnis entzogen werden.
Befreiung von der Fortbildungspflicht
Fahrlehrer können dann von der Fortbildungspflicht befreit werden, wenn Sie in dieser Tätigkeit inaktiv sind und dies durch z. B. andere Beschäftigungsverhältnisse dokumentieren. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Regelfortbildung. Inhaber einer Seminarerlaubnis unterliegen weiterhin einer fortlaufenden Fortbildungspflicht § 53 Absatz 2 FahrlG. Eine Befreiung ist in diesem Fall nur durch den freiwilligen Verzicht der Seminarerlaubnis möglich. Eine Ausnahme stellen Fahrlehrer im Ruhestand dar.